Artikel des Grundgesetzes bzw. der Landesverfassungen
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 51[Zusammensetzung - Stimmgewicht]
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder,
die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder
ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als
zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs
Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen
Einwohnern sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen
hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch
anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
Artikel 21 [Parteien]
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes
mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen
Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung
ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer
Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung
zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage
der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Verfahrensweise im Bundesrat:
(zitiert nach http://www.bundesrat.de/)
Die Abstimmungen
Jedes Land kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben. Im Plenum
des Bundesrates stimmt jeweils nur ein Mitglied, der/die so genannte
Stimmführer/Stimmführerin, für jedes Land. Er/sie gibt alle Stimmen
seines Landes ab. Ein "neutrales Verhalten" durch Stimmenthaltung
ist im Bundesrat nicht möglich. Beschlüsse können im Bundesrat nur
mit absoluter Mehrheit, bei Verfassungsänderungen sogar nur mit
Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl gefasst werden. Stimmenthaltung
wirkt sich deshalb wie ein Nein aus. Die Abstimmungen im Bundesrat
sind nicht geheim, sie erfolgen in der Regel durch Handaufheben.
Im Allgemeinen stellt der Bundesratspräsident nur die Mehrheit/Minderheit
fest, ohne dass die Stimmenzahl im Einzelnen festgehalten wird.
Bei Verfassungsänderungen und anderen besonders wichtigen Entscheidungen
erfolgt die Abstimmung "durch Aufruf der Länder".
Landesverfassung Brandenburg
Artikel 89 (Willensbildung)
Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik
und ist dafür dem Landtag verantwortlich. Innerhalb dieser Richtlinien
leitet jeder Minister den ihm anvertrauten Geschäftsbereich selbständig
und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.
Artikel 90 (Vorsitz, Beschlußfassung, Geschäftsführung)
(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung.
Die Regierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten.
(2) Der Ministerpräsident leitet die Geschäfte nach einer von der
Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.
Artikel 91 (Vertretungsbefugnis, Verträge)
(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Er kann
diese Befugnis auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder
auf nachgeordnete Stellen übertragen.
(2) Staatsverträge, insbesondere Verträge, die sich auf Gegenstände
der Gesetzgebung beziehen oder Aufwendungen erfordern, für die Haushaltsmittel
nicht vorgesehen sind, bedürfen der Zustimmung des Landtages.
(Die entsprechenden Artikel der Verfassung finden Sie unter http://www.brandenburg.de/land/mi/recht/lverf/h3a3.htm#Zusammensetzung)
Landesverfassung Hamburg
Artikel 33
(1) Die Erste Bürgermeisterin (Präsidentin des Senats) oder der
Erste Bürgermeister (Präsident des Senats) und die Senatorinnen
und Senatoren bilden den Senat.
(2) Der Senat ist die Landesregierung. Er führt und beaufsichtigt
die Verwaltung.
(3) Das Gesetz bestimmt die Höchstzahl der Senatsmitglieder.
Artikel 42
(1) Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister leitet
die Senatsgeschäfte. Sie oder er bestimmt die Richtlinien der Politik
und trägt dafür die Verantwortung gegenüber der Bürgerschaft.
(2) Die Mitglieder des Senats tragen nach einer vom Senat zu beschließenden
Geschäftsverteilung die Verantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden
und Senatsämter. Sie haben dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen:
alle an die Bürgerschaft zu richtenden Anträge; Angelegenheiten,
die mit Organen des Bundes, anderer Länder oder des Auslandes verhandelt
werden; Angelegenheiten, für welche die Entscheidung des Senats
durch die Verfassung oder ein Gesetz vorgeschrieben ist; Angelegenheiten,
die von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung sind oder die
gesamte Verwaltung betreffen; Meinungsverschiedenheiten über Fragen,
die den Geschäftsbereich mehrerer Verwaltungsbehörden oder Senatsämter
berühren.
(3) Der Senat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; jedem
Mitglied des Senats steht es frei, seine abweichende Auffassung
in die Niederschrift aufnehmen zu lassen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Artikel 43
Der Senat vertritt die Freie und Hansestadt Hamburg gegenüber der
Bundesrepublik Deutschland, den deutschen Ländern und dem Ausland.
Ihm obliegt die Ratifikation der Staatsverträge. Sie bedarf der
Zustimmung der Bürgerschaft, sofern die Verträge Gegenstände der
Gesetzgebung betreffen oder Aufwendungen erfordern, für die Haushaltsmittel
nicht vorgesehen sind.
Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg finden Sie unter
http://www.hamburg.de/StadtPol/Brgschft/html/regieru/i_verfas.html
eingebettet in die Seiten der Hamburger
Bürgerschaft
|