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    August 2002   
 


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Artikel des Grundgesetzes bzw. der Landesverfassungen

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 51[Zusammensetzung - Stimmgewicht]
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

Artikel 21 [Parteien]
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

 

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Verfahrensweise im Bundesrat:

 

(zitiert nach http://www.bundesrat.de/)

Die Abstimmungen

Jedes Land kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben. Im Plenum des Bundesrates stimmt jeweils nur ein Mitglied, der/die so genannte Stimmführer/Stimmführerin, für jedes Land. Er/sie gibt alle Stimmen seines Landes ab. Ein "neutrales Verhalten" durch Stimmenthaltung ist im Bundesrat nicht möglich. Beschlüsse können im Bundesrat nur mit absoluter Mehrheit, bei Verfassungsänderungen sogar nur mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl gefasst werden. Stimmenthaltung wirkt sich deshalb wie ein Nein aus. Die Abstimmungen im Bundesrat sind nicht geheim, sie erfolgen in der Regel durch Handaufheben. Im Allgemeinen stellt der Bundesratspräsident nur die Mehrheit/Minderheit fest, ohne dass die Stimmenzahl im Einzelnen festgehalten wird. Bei Verfassungsänderungen und anderen besonders wichtigen Entscheidungen erfolgt die Abstimmung "durch Aufruf der Länder".

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Landesverfassung Brandenburg

Artikel 89 (Willensbildung)
Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und ist dafür dem Landtag verantwortlich. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister den ihm anvertrauten Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.

Artikel 90 (Vorsitz, Beschlußfassung, Geschäftsführung)
(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Die Regierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten.
(2) Der Ministerpräsident leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.

Artikel 91 (Vertretungsbefugnis, Verträge)
(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Er kann diese Befugnis auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen übertragen.
(2) Staatsverträge, insbesondere Verträge, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen oder Aufwendungen erfordern, für die Haushaltsmittel nicht vorgesehen sind, bedürfen der Zustimmung des Landtages.


(Die entsprechenden Artikel der Verfassung finden Sie unter http://www.brandenburg.de/land/mi/recht/lverf/h3a3.htm#Zusammensetzung)

 

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Landesverfassung Hamburg

Artikel 33
(1) Die Erste Bürgermeisterin (Präsidentin des Senats) oder der Erste Bürgermeister (Präsident des Senats) und die Senatorinnen und Senatoren bilden den Senat.
(2) Der Senat ist die Landesregierung. Er führt und beaufsichtigt die Verwaltung.
(3) Das Gesetz bestimmt die Höchstzahl der Senatsmitglieder.

Artikel 42
(1) Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister leitet die Senatsgeschäfte. Sie oder er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung gegenüber der Bürgerschaft.
(2) Die Mitglieder des Senats tragen nach einer vom Senat zu beschließenden Geschäftsverteilung die Verantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden und Senatsämter. Sie haben dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen: alle an die Bürgerschaft zu richtenden Anträge; Angelegenheiten, die mit Organen des Bundes, anderer Länder oder des Auslandes verhandelt werden; Angelegenheiten, für welche die Entscheidung des Senats durch die Verfassung oder ein Gesetz vorgeschrieben ist; Angelegenheiten, die von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung sind oder die gesamte Verwaltung betreffen; Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Verwaltungsbehörden oder Senatsämter berühren.
(3) Der Senat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; jedem Mitglied des Senats steht es frei, seine abweichende Auffassung in die Niederschrift aufnehmen zu lassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Artikel 43
Der Senat vertritt die Freie und Hansestadt Hamburg gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, den deutschen Ländern und dem Ausland. Ihm obliegt die Ratifikation der Staatsverträge. Sie bedarf der Zustimmung der Bürgerschaft, sofern die Verträge Gegenstände der Gesetzgebung betreffen oder Aufwendungen erfordern, für die Haushaltsmittel nicht vorgesehen sind.

Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg finden Sie unter
http://www.hamburg.de/StadtPol/Brgschft/html/regieru/i_verfas.html
eingebettet in die Seiten der Hamburger Bürgerschaft

 

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Weiterführende Links zum Thema:

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Verfassung des Landes Brandenburg

Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

Der Bundesrat im Internet

 

 

 

 

 
 
 
 

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